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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Ihlemann GmbH

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

für Vertragspartner


Inhaltsverzeichnis Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ihlemann GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen
2. Bestellungen, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
3. Lieferung, Abnahme und Vertragsstrafe
4. Versandkosten, Gefahrübergang
5. Preisänderungen
6. Schutzrechte Dritter, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Freistellung von Ansprüchen
7. Gewährleistung
8. Muster, Zeichnungen
9. Datenschutz
10. Schiedsgutachter, Schiedsgericht
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Exportbeschränkung, Sonstiges...

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Ihlemann GmbH, Heesfeld 2a 6, 38112 Braunschweig (nachfolgend Ihlemann GmbH genannt) Stand: Juni 2005

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Definitionen
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen an die Ihlemann GmbH – im Folgenden nur noch Ihlemann GmbH genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Der Auftragnehmer (nachfolgend: AN genannt) ist an diese gebunden.

Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des AN sind für die Ihlemann GmbH unverbindlich. Nur soweit die Ihlemann GmbH abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen seitens des AN gelten auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Mit Annahme unserer Bestellung erkennt der AN diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen an.

2. Bestellungen, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
Bestellungen der Ihlemann GmbH bedürfen der Schriftform. Telefonische Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn die Ihlemann GmbH sie schriftlich bestätigt. Angebote müssen den Angaben der Ihlemann GmbH entsprechen und sind für die Ihlemann GmbH kostenlos und unverbindlich.
Die Ihlemann GmbH ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei schriftlich zu widerrufen, wenn der AN diese nicht innerhalb 5 Werktagen nach Eingang schriftlich bestätigt. Rechnungen sind getrennt von der Lieferung einzureichen. Der AN muss die Bestellnummer, die Ihlemann GmbH-Artikelnummer und die Bezeichnung des Artikel angeben.

Soweit nicht anders vereinbart, ist die Ihlemann GmbH bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang berechtigt, einen Betrag von 3 % von der Rechnungssumme, bei Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang in Höhe von 2 % des Bruttorechnungsbetrages abzuziehen. Zur vollständigen Lieferung gehört auch die übergabe bestellter oder üblicher Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften und sonstiger technischer Dokumente.

Im übrigen zahlt die Ihlemann GmbH innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang. Bei Dienstleistungen und Bauleistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Verdingungsordnung für Leistungen nicht vereinbart wurden, zahlt die Ihlemann GmbH grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Fertigstellung, Abnahme, Lieferung geforderter Zeichnungen und Atteste sowie dem Eingang der Schlussrechnung.

Gegenüber den Ansprüchen der Ihlemann GmbH ist die Aufrechnung sowie Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch Ihlemann GmbH anerkannten Forderungen zulässig.

3. Lieferung, Abnahme und Vertragsstrafe
Die vereinbarten Fristen für die Lieferungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN die Ihlemann GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte Lieferfrist überschritten, behält die Ihlemann GmbH sich den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern der Vertrag nicht in einer von uns gesetzten Nachfrist erfüllt wird. Soweit die Bestellung einen Lieferzeitpunkt enthält, handelt es sich um ein Fixgeschäft. Sofern der AN zur Lieferung auf Abruf verpflichtet ist, gilt der bei Abruf genannte Termin als verbindlicher Liefertermin im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes.

Der AN verpflichtet sich bereits zum Zeitpunkt der Bestellung zur Einhaltung der bei Abruf genannten Lieferfrist. Der AN hat seine Beschaffung/Produktion/Lieferkette dementsprechend einzurichten. Eine fristgerechte Lieferung ist jederzeit sicherzustellen. Der AN ist verpflichtet, jeden Anhaltspunkt für eine mögliche Verzögerung der Ihlemann GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung muss einen neuen verbindlichen Liefertermin enthalten. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden. Die Ihlemann GmbH ist zur außerordentlichen Kündigung der Abrufvereinbarung berechtigt, wenn der AN bei einer Teillieferung einen gesetzten Liefertermin nicht einhält.

Bei überschreiten der Lieferzeit kann die Ihlemann GmbH nach ihrer Wahl die Lieferung annehmen oder die Annahme verweigern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Diese Rechte bestehen unabhängig von einem Verschulden des AN.

Im Fall des Lieferverzuges ist die Ihlemann GmbH berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,2 v. H. des Nettolieferwertes pro Kalendertag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 v. H. der Nettorechnungssumme. Nicht vereinbarte Voraus-, Teiloder Mehrlieferungen werden nicht abgenommen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.

Der AN ist bei verspäteter Lieferung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 v. H. der Nettoauftragssumme je Werktag. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 10 v. H. der Nettorechnungssumme. Weitergehende Ansprüche der Ihlemann GmbH bleiben unberührt.

4. Versandkosten,Gefahrübergang
Die Ihlemann GmbH behält sich vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Die Versandbzw. Transportkosten trägt der AN. Abweichende vertragliche Regelungen bleiben davon unberührt. Hiermit erklärt sich die Ihlemann GmbH aufgrund einer bestehenden eigenen TransportVersicherung – dem AN gegenüber zum Verzichtskunden. Versicherungsprämien irgend welcher Art dürfen der Ihlemann GmbH daher nicht berechnet werden.

5. Preisänderungen
Die Preise sind Festpreise. Eine änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Ihlemann GmbH. Die Preise schließen sämtliche Aufwendungen, Lieferungen frei Haus etc., im Zusammenhang mit von AN zu leistenden Lieferungen ein. Nachträgliche Preisanpassungen, z. B. in Folge von Wechselkursanpassungen, werden von der Ihlemann GmbH nicht akzeptiert.

6. Schutzrechte Dritter, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Freistellung von Ansprüchen
Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung/Leistung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im Inund Ausland verletzt werden. Soweit die vom AN ausgeführte Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der AN die Ihlemann GmbH von Ansprüchen der Rechtsinhaber frei. Der AN stellt die Ihlemann GmbH von Produkthaftungsansprüchen frei, wenn der Fehler/Mangel auf einer Leistung des AN beruht. Die Lieferungen des AN müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien der Europäischen Parlamentes/Rates und auch den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachverbände (z. B. ZVEI, DIN, VDE, VDI, ElektroV, etc. ) entsprechen.

Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift obliegt allein dem AN. Lieferungen müssen den Umweltschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, entsprechen. Schriftliche Entsorgungshinweise etc. müssen mitgeliefert werden, wenn Umweltschutzbestimmungen eine besondere Entsorgung vorschreiben.

Der AN stellt für den Fall der Feststellung eines Mangels eine Chargenrückverfolgung durch Kennzeichnung und Archivierung in der Beschaffung/Produktion/Lieferkette sicher.

7. Gewährleistung
Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Qualitätsstand. Bei Leiterplattenlieferungen werden von der Ihlemann GmbH weder übernoch Unterlieferungen akzeptiert, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. überlieferungen wird die Ihlemann GmbH, sofern nicht anders vereinbart und durch die Ihlemann GmbH schriftlich bestätigt, auf Kosten des AN zurücksenden. Für Mängel der Waren, gleichgültig, ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei Mängeln hat die Ihlemann GmbH, unabhängig von der Rechtsnatur des geschlossenen Vertrages, die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

In dringenden Fälle ist die Ihlemann GmbH berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN beseitigen zu lassen oder, falls dies aufgrund besonderer vertraglicher Fristen nicht möglich ist, sich auf Kosten des AN bei einem anderen Lieferanten einzudecken.

Für die Erhebung von Mängelrügen ist die Ihlemann GmbH nicht an die Einhaltung von Fristen gebunden. Dies gilt nicht bei offenkundigen Mängeln. Bei offenkundigen Mängeln ist die Ihlemann GmbH berechtigt, Mängel innerhalb von 14 Tagen dem AN anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln ist der AN zum Ersatz von nutzlos aufgewandten Personalbzw. Materialkosten verpflichtet. Die Ihlemann GmbH muss nicht nachweisen, dass das Personal anderweitig eingesetzt hätte werden können.

8. Muster, Zeichnungen
Muster, Zeichnungen, Filme, Unterlagen aller Art, die die Ihlemann GmbH dem AN zur Verfügung gestellt hat, sind Eigentum der Ihlemann GmbH und sind der Ihlemann GmbH unverzüglich (d. h. 3 Tage) ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.
Erzeugnisse, die nach von der Ihlemann GmbH in der Regel geschützten entworfenen Unterlagen oder vertraulichen Angaben gefertigt worden sind, dürfen vom AN an Dritte weder angeboten noch geliefert werden. Bei Verstoß macht die Ihlemann GmbH Schadenersatzansprüche geltend.

9. Datenschutz
Der AN wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit der Ihlemann GmbH generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen die Ihlemann GmbH zusammenarbeitet, gespeichert werden.

10. Schiedsgutachter, Schiedsgericht
Für alle Streitigkeiten, die sich auf die Klärung tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag richten, kann die Ihlemann GmbH zunächst die Entscheidung eines Schiedsgutachters herbeiführen. Zu diesem Zweck haben sich die Vertragspartner auf einen Schiedsgutachter innerhalb von 6 Wochen, nachdem einer der Vertragspartner schriftlich die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat und die Klärung durch ein Schiedsgutachten verlangt, zu einigen. Kommt keine Einigung über einen Schiedsgutachter zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, eine schiedsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Schiedsgutachter soll das Gutachten innerhalb einer Frist von 120 Tagen erstellen. Unter besonderen Umständen kann die Frist angemessen verlängert werden. Das Gutachten ist für die Vertragspartner verbindlich.

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, können nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Braunschweig. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Für sämtliche Entscheidungen des Schiedsgerichts gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften, die zur Anwendbarkeit einer anderen nationalen Rechtsordnung führen.

Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen gemäß § 20.1 der DIS-Schiedsordnung anzuordnen. Die Schriftform ist auch durch Telefax gewahrt.
Der Ihlemann GmbH bleibt es vorbehalten, Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Ihlemann GmbH ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis eines Anspruchs oder Inanspruchnahme durch den AN verbindlich zu erklären, ob die Streitigkeit vor einem Schiedsgericht oder vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden soll.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Exportbeschränkung, Sonstiges
Erfüllungsort ist Braunschweig. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht einschließlich des UN-Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privatrechtes. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen der Ihlemann GmbH und dem AN ist Braunschweig.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.

Ihlemann GmbH
Geschäftsleitung - Einkaufsleitung

Allgemeine Einkaufsbedingungen (PDF)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für Vertragspartner


Inhaltsverzeichnis Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ihlemann GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen, Definitionen
2. Angebote, Lieferpreise, Rechnungsprüfung
3. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung im e-commerce, Lieferung
4. Gefahrübergang
5. Gewährleistung, Entwicklungsverantwortung
6. Anzeige von Mängeln
7. Haftungsbeschränkung, Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
8. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht der Ihlemann GmbH bei Zahlungsrückständen
9. Gewerbliche Schutzrechte, Lizenzierung von Software
10. Abtretungsverbot
11. Datenschutz
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Exportbeschränkung, Sonstiges

ALLGEMEINE VERKAUFSUND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
der Ihlemann GmbH, Heesfeld 2a 6, 38112 Braunschweig (nachfolgend Ihlemann GmbH genannt) Stand: Juni 2005

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, Definitionen
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Ihlemann GmbH – im Folgenden nur noch Ihlemann GmbH genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für die Ihlemann GmbH unverbindlich. Nur soweit die Ihlemann GmbH abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestatigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

2. Angebote, Lieferpreise, Rechnungsprüfung
Angebote sind – soweit nicht anders gekennzeichnet – freibleibend und unverbindlich. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen. Alle Preise verstehen sich ab Erfüllungsort bzw. – bei entsprechender Vereinbarung – FOB deutscher Einfuhrhafen. Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 6 Wochen werden von der Ihlemann GmbH nicht mehr berücksichtigt.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Vertragspartner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,8 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnet werden. Das Lagergeld einschließlich der Nebenkosten ist spätestens 6 Monate nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins fällig. Die Gegenstände umfassen sowohl Fertigwaren, unfertige Erzeugnisse und Rohmaterialien die bei der Ihlemann GmbH gelagert werden oder sich im Beschaffungsprozess befinden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung im E-Commerce, Lieferung
Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Die Bezeichnung einer Bestellung als „Forecast“ steht einem verbindlichen Vertragsangebot gleich. Die Ihlemann GmbH wird kurzfristig, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erklären, sofern die Ihlemann GmbH nicht vor Fristablauf dem Vertragspartner auf einen abweichenden Zeitplan hingewiesen hat. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware erklärt werden. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird die Ihlemann GmbH den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar. Bei elektronischen Bestellungen wird der Vertragstext von der Ihlemann GmbH gespeichert und dem Vertragspartner auf sein Verlangen per E-Mail zur Verfügung gestellt. Termine und Fristen für die Lieferung sind unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Ihlemann GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Sollte vertraglich kein Abnahmetermin fixiert sein, so ist die Ihlemann GmbH ohne vorherige Mahnung zur Lieferung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung berechtigt. Die Zahlung für die Restlieferung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

4. Gefahrübergang
Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.

5. Gewährleistung, Entwicklungsverantwortung
Die Ihlemann GmbH leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mangel sowie dessen wirtschaftliche Bedeutung nachvollziehbar und detailliert zu beschreiben. Sofern der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet die Ihlemann GmbH nicht für Schäden, die durch die in Folge der unzulänglichen Dokumentation verzögerte Mängelbearbeitung entstehen. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für das von ihm bzw. von ihm beauftragten Dritten entwickelte Produkt. Die Ihlemann GmbH ist lediglich zur Herstellung einer Baugruppe/Produkt verpflichtet. Eine besondere Entwicklungsleistung/überwachung ist nicht geschuldet. Lösungsvorschläge durch die Ihlemann GmbH stellen lediglich unverbindliche Anregungen dar und sind nicht vertraglich geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt die Entscheidung darüber, ob er diese Vorschläge in eigener Verantwortung umsetzt. Der Kunde hat im Rahmen der Bestellung sicherzustellen, dass die von ihm gewünschten Bauteile den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutzvorschriften zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Lieferung entsprechen. Die Ihlemann GmbH stellt sicher, dass im Rahmen des Fertigungsprozesses nur Hilfsstoffe eingesetzt werden, die den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragschlusses entsprechen.

a.
Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie die Ihlemann GmbH diese dem Vertragspartner besonders schriftlich bestätigt hat. Neben den von der Ihlemann GmbH gegebenen Produktoder Prozessbeschreibungen stellen öffentliche äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Anpassungen im Rahmen des technischen Fortschritts, welche keine Beeinträchtigung der Produktfunktionalität bedingen, stellen keinen Mangel dar.

b.
Die Ihlemann GmbH leistet Gewähr für zwei Jahre ab Ablieferung der Ware/sonstigen Leistungen (Gewährleistungsfrist). Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann im Einzelfall – insbesondere bei Sonderaktionen – schriftlich vereinbart werden. Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind (Ziff. 6 dieser Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen).

c.
Die Ihlemann GmbH leistet bei Kaufverträgen in Abweichung von § 439 Abs. 1 BGB nach Wahl von der Ihlemann GmbH Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wir weisen darauf hin, dass Nachbesserung aufgrund des Massencharakters der Ware im Einzelfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ihlemann GmbH kann daher Nachlieferung wählen. Die Nachlieferung kann in der Regel innerhalb von 30 Tagen (angemessene Frist zur Nachlieferung) erfolgen. Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Nachlieferung im Einzelfall – in Abhängigkeit von Marktlage und Verfügbarkeit – auch länger dauern kann. Die Verfügbarkeit der Ware kann aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein. Die Ihlemann GmbH ist daher berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleichoder höherwertiger, abwei- chender Ware auch eines anderen Herstellers zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihren Spezifikationen funktionsidentisch ist.

d.
Wählt der Vertragspartner nach Scheitern der Nacherfüllung wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

e.
Die Ihlemann GmbH leistet Aufwendungsersatz für Aufwendungen des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung nur in Höhe der nachgewiesenen Kosten, welche aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs gegenüber einem Verbraucher als Endkunden entstanden sind. Darüber hinaus trägt die Ihlemann GmbH lediglich die Kosten der Neuzusendung der nachgebesserten oder ersetzen Ware an den Vertragspartner. Eigene Arbeitszeit des Vertragspartners / seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen stellt keine ersatzfähige Aufwendung dar.

f.
Grundsätzlich gilt für Elektronikbauteile, Komponenten und Komplettsysteme, dass der Einbau und die Nutzung entsprechende Sachkunde voraussetzen. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch Inhalt des Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein. Besteht der Mangel – sofern diese ausnahmsweise ausdrücklich zum Inhalt des Erfüllungsanspruches gemacht wurde – in einer fehlerhaften Montageanleitung, ist die Ihlemann GmbH nur zur Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Montageanleitung der Montage entgegensteht.

g.
über das Vorgehende hinaus tritt die Ihlemann GmbH dem Vertragspartner eventuell weitergehende Ansprüche gegenüber den Lieferanten von der Ihlemann GmbH ab.

h.
Für den Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechnet die Ihlemann GmbH für jeden Tag der Nutzung der Ware eine pauschale Nutzungsentschädigung von 1/1000 des Nettokaufpreises. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Wert der Nutzung nachzuweisen.

6. Anzeige von Mängeln
Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Transportschäden zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchzuführen. über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Fehlmengen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner muss auch bei nicht offensichtlichen Mängeln die Ihlemann GmbH innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen an die Ihlemann GmbH mitteilen.

7. Haftungsbeschränkung, Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Wird der Ihlemann GmbH die ihr obliegende vertragliche Verpflichtung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung/vertraglichen Verpflichtung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweck- dienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von der Ihlemann GmbH auf den nach Art des Vertrages typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Ihlemann GmbH. Die Ihlemann GmbH haftet nicht bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens der Ihlemann GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens der Ihlemann GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden, Gesundheitsschädigung oder Verlust des Lebens des Vertragspartners. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die Ihlemann GmbH werden nicht ausgeschlossen.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/vertraglichen Verpflichtung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Ihlemann GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Ihlemann GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Ihlemann GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht der Ihlemann GmbH bei Zahlungsrückständen
Die Ihlemann GmbH behält gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt. Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Vertragspartner bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung der Ihlemann GmbH zu deren Sicherung an die Ihlemann GmbH ab. Die Ihlemann GmbH nimmt die Abtretung an. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Ihlemann GmbH nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf die Ihlemann GmbH sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an die Ihlemann GmbH zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-)Gesamtforderung der Ihlemann GmbH. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit den Vertragspartner auftreten.

Bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von der Ihlemann GmbH hat der Vertragspartner – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung – der Ihlemann GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von der Ihlemann GmbH erwünschten und erforderlichen Auskünften zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von der Ihlemann GmbH gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht. Auf Wunsch des Vertragspartners gibt die Ihlemann GmbH nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von der Ihlemann GmbH um 20 % übersteigt. Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die aus an die Ihlemann GmbH abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen. Die Ihlemann GmbH ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung – soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von der Ihlemann GmbH erforderlich erscheint. Die Ihlemann GmbH ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Ihlemann GmbH. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache für die Ihlemann GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der Ihlemann GmbH gehörenden Gegenständen steht der Ihlemann GmbH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich die Ihlemann GmbH und der Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner der Ihlemann GmbH Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Vertragspartner hiermit der Ihlemann GmbH seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Ihlemann GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der an die Ihlemann GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt das Obengenannte entsprechend.

Die Ihlemann GmbH ist berechtigt, bereits bestätigte Lieferungen bzw. Bestellungen, bis zum vollständigen Ausgleich von etwaigen fälligen Forderungen (Zahlungsverzug) des Auftraggebers, ganz oder teilweise zurückzubehalten. Ein Lieferverzug der Ihlemann GmbH tritt dadurch nicht ein.

9. Gewerbliche Schutzrechte, Lizenzierung von Software
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Ihlemann GmbH unverzüglich auf die Behauptung der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch von der Ihlemann GmbH gelieferte Ware hinzuweisen. Die Ihlemann GmbH ist für den Fall der ausschließlichen Verletzung eines Schutzrechtes durch die Ihlemann GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an den verletzten Rechten durch Vereinbarung mit dem Schutzrechtsinhaber zu verschaffen oder den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Für den Fall der Rückabwicklung gilt Ziff. 6h dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Der Vertragspartner stellt die Ihlemann GmbH von allen Ansprüchen Dritter zuzüglich erforderlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund der Verletzung von Schutzrechten durch den Vertragspartner frei. Mit Hardware zur Verfügung gestellte Software wird grundsätzlich nur zur Nutzung mit der gelieferten Hardware lizenziert. Verpflichtungen der Ihlemann GmbH bestehen nur dann, wenn der Vertragspartner die Ihlemann GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Ihlemann GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von der Ihlemann GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von der Ihlemann GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10. Abtretungsverbot
Die Rechte und Pflichten aus den mit der Ihlemann GmbH geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung von der Ihlemann GmbH auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von der Ihlemann GmbH vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von der Ihlemann GmbH, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.

11. Datenschutz
Der Vertragspartner wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit der Ihlemann GmbH generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen die Ihlemann GmbH zusammenarbeitet, gespeichert werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Exportbeschränkung, Sonstiges
Erfüllungsort ist Braunschweig. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht einschließlich des UN-Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privatrechtes. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen der Ihlemann GmbH und dem Vertragspartner ist Braunschweig. Jeder Export von Ware außerhalb der EU bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Ihlemann GmbH.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ZVEI-Code of Conduct

für Vertragspartner


ZVEI-Code of Conduct
zur gesellschaftlichen Verantwortung
 

Präambel

Der ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. und seine Mitgliedsunternehmen bekennen sich zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit weltweit (international meist als ‚CSR‘ (1) bezeichnet). Dieser ‚ZVEI-Code of Conduct zur gesellschaftlichen Verantwortung‘ (nachfolgend ‚CoC‘ genannt) hält als Branchenleitfaden fest, was dies insbesondere hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozial- und Umweltverträglichkeit sowie Transparenz, vertrauensvolle Zusammenarbeit und Dialog bedeutet. Die Inhalte dieses CoC, die vom ZVEI zusammen mit Mitgliedsunternehmen entwickelt und abgestimmt wurden, sind Ausdruck der gemeinschaftlichen Wertebasis des ZVEI, wie sie in der Vision und Mission des ZVEI definiert und insbesondere im Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft festgehalten sind.

Die Anwendung dieses CoC wird den Mitgliedsunternehmen vom ZVEI empfohlen. Er ist als Selbstverpflichtung konzipiert, die von den Mitgliedsunternehmen unterzeichnet werden kann. Mit der Bereitstellung dieses CoC unterstützt der ZVEI sie dabei, auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in einem globalen Markt zu reagieren und sich den Herausforderungen und gesellschaftlichen Erwartungen zu stellen, die aus der zunehmend vernetzten Zusammenarbeit in den Wertschöpfungsketten folgen.

1. Grundverständnis über gesellschaftlich verantwortliche Unternehmensführung

Diesem CoC liegt ein gemeinsames Grundverständnis gesellschaftlich verantwortlicher Unternehmensführung zugrunde. Dies bedeutet für das unterzeichnende Unternehmen, dass es Verantwortung übernimmt, indem es die Folgen seiner unternehmerischen Entscheidungen und Handlungen in ökonomischer, technologischer wie auch in sozialer und ökologischer Hinsicht bedenkt und einen angemessenen Interessenausgleich herbeiführt. Das unterzeichnende Unternehmen
trägt im Rahmen seiner jeweiligen Möglichkeiten und Handlungsräume freiwillig zum Wohle und zur nachhaltigen Entwicklung der globalen Gesellschaft an den Standorten bei, an denen es tätig ist. Es orientiert sich dabei an allgemeingültigen ethischen Werten und Prinzipien, insbesondere an Integrität und Rechtschaffenheit und am Respekt vor der Menschenwürde.

2. Geltungsbereich

2.1 Dieser CoC gilt für alle Niederlassungen und Geschäftseinheiten des unterzeichnenden Unternehmens weltweit.

2.2 Das unterzeichnende Unternehmen verpflichtet sich, die Einhaltung der Inhalte dieses CoC auch bei seinen Lieferanten und in der weiteren Wertschöpfungskette im Rahmen seiner jeweiligen Möglichkeiten und Handlungsräume
zu fördern.

3. Eckpunkte gesellschaftlich verantwortlicher Unternehmensführung

Das unterzeichnende Unternehmen wirkt aktiv darauf hin, dass die im Folgenden genannten Werte und Grundsätze nachhaltig beachtet und eingehalten werden.

3.1 Einhaltung der Gesetze

Das unterzeichnende Unternehmen hält die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Länder ein, in denen es tätig ist. Bei Ländern mit schwachem institutionellem Rahmen prüft es sorgfältig, welche gute Unternehmenspraxis aus dem eigenen Heimatland für verantwortungsvolle Unternehmensführung unterstützend angewandt werden sollte.

3.2 Integrität und Organizational Governance

3.2.1 Das unterzeichnende Unternehmen orientiert sein Handeln an allgemeingültigen ethischen Werten und Prinzipien, insbesondere an Integrität, Rechtschaffenheit, Respekt vor der Menschenwürde, Offenheit und Nichtdiskriminierung von Religion, Weltanschauung, Geschlecht und Ethnie.

3.2.2 Das unterzeichnende Unternehmen lehnt Korruption und Bestechung im Sinne der entsprechenden UN-Konvention (2) ab. Es fördert auf geeignete Weise Transparenz, integres Handeln und verantwortliche Führung und Kontrolle im Unternehmen.

3.2.3 Das unterzeichnende Unternehmen verfolgt saubere und anerkannte Geschäftspraktiken und einen fairen Wettbewerb. Im Wettbewerb richtet es sich an professionellem Verhalten und qualitätsgerechter Arbeit aus. Mit den Aufsichtsbehörden pflegt es einen partnerschaftlichen und vertrauensvollen Umgang. Es hält sich zudem an die Vorgaben des ‚Leitfadens für unsere Verbandsarbeit – Hinweise für ein kartellrechtskonformes Handeln im ZVEI‘.

3.3 Verbraucherinteressen

Soweit Verbraucherinteressen betroffen sind, hält sich das unterzeichnende Unternehmen an verbraucherschützende Vorschriften sowie an angemessene Vertriebs-, Marketing- und Informationspraktiken. Besonders schutzbedürftige
Gruppen (z.B. Jugendschutz) genießen besondere Aufmerksamkeit.

3.4 Kommunikation

Das unterzeichnende Unternehmen kommuniziert offen und dialogorientiert über die Anforderungen dieses CoC und über dessen Umsetzung gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und anderen Interessens- und Anspruchsgruppen. Alle Dokumente und Unterlagen werden pflichtgemäß erstellt, nicht unlauter verändert oder vernichtet und sachgerecht aufbewahrt. Betriebsgeheimnisse und Geschäftsinformationen der Partner werden sensibel und vertraulich behandelt.

3.5 Menschenrechte

Das unterzeichnende Unternehmen setzt sichfür die Förderung der Menschenrechte ein. Es hält die Menschenrechte gemäß der UNMenschenrechtscharta (3) ein, insbesondere die nachfolgend genannten:

3.5.1 Privatsphäre
Schutz der Privatsphäre.

3.5.2 Gesundheit und Sicherheit
Wahrung von Gesundheit und Arbeitssicherheit, insbesondere Gewährleistung eines sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsumfeldes, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.

3.5.3 Belästigung
Schutz der Mitarbeiter vor körperlicher Bestrafung und vor physischer, sexueller, psychischer oder verbaler Belästigung oder Missbrauch.

3.5.4 Meinungsfreiheit
Schutz und Gewährung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.

3.6 Arbeitsbedingungen

Das unterzeichnende Unternehmen hält die folgenden Kernarbeitsnormen der ILO (4) ein:

3.6.1 Kinderarbeit
Das Verbot von Kinderarbeit, d. h. der Beschäftigung von Personen jünger als 15 Jahre, sofern die örtlichen Rechtsvorschriften keine höheren Altersgrenzen festlegen und sofern keine Ausnahmen zulässig sind. (5)

3.6.2 Zwangsarbeit
Das Verbot von Zwangsarbeit jeglicher Art.6

3.6.3 Entlohnung
Die Arbeitsnormen hinsichtlich der Vergütung, insbesondere hinsichtlich des Vergütungsniveaus gemäß den geltenden Gesetzen und Bestimmungen.7

3.6.4 Arbeitnehmerrechte
Die Respektierung des Rechts der Arbeitnehmer auf Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie auf Kollektiv- und Tarifverhandlungen, soweit dies in dem jeweiligen Land rechtlich zulässig und möglich ist. (8)

3.6.5 Diskriminierungsverbot
Diskriminierungsfreie Behandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (9)

3.7 Arbeitszeit

Das unterzeichnende Unternehmen hält die Arbeitsnormen hinsichtlich der höchst zulässigen Arbeitszeit ein.

3.8 Umweltschutz

Das unterzeichnende Unternehmen erfüllt die Bestimmungen und Standards zum Umweltschutz, die seine jeweiligen Betriebe betreffen, und handelt an allen Standorten umweltbewusst. Es geht ferner verantwortungsvoll mit natürlichen Ressourcen um gemäß den Grundsätzen der Rio-Deklaration. (10)

3.9 Bürgerschaftliches Engagement

Das unterzeichnende Unternehmen trägt zur gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung des Landes und der Region bei, in der es tätig ist und fördert entsprechende freiwillige Aktivitäten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4. Umsetzung und Durchsetzung

Das unterzeichnende Unternehmen unternimmt alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen, die in diesem CoC beschriebenen Grundsätze und Werte kontinuierlich umzusetzen und anzuwenden. Vertragspartnern soll auf Verlangen und im Rahmen von Reziprozität über die wesentlichen Maßnahmen berichtet werden, so dass nachvollziehbar wird, wie deren Einhaltung grundsätzlich gewährleistet wird. Ein Anspruch auf die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auf den Wettbewerb bezogene oder sonst schützenswerter Informationen besteht nicht.

(1) CSR = Corporate Social Responsibility
(2) Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003, in Kraft seit 2005
(3) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Resolution 217 A (III) von 1948

(4) ILO = International Labour Organization = Internationale Arbeitsorganisation
(5) ILO-Konvention Nr. 138 von 1973 und ILO-Konvention Nr. 182 von 1999
(6) ILO-Konvention Nr. 29 von 1930 und ILO-Konvention Nr. 105 von 1957
(7) ILO-Konvention Nr. 100 von 1951
(8) ILO-Konvention Nr. 87 von 1948 und ILO-Konvention Nr. 98 von 1949
(9) ILO-Konvention Nr. 111 von 1958
(10) Die 27 Grundsätze der „Rio Declaration on Environment and Development“ von 1992 als Ergebnis
der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro


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Technisches Recht und Standardisierung
Lyoner Straße 9
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Fax: +49 69 6302-234
E-Mail: trs@zvei.org

• Wir haben den ZVEI-Code of Conduct unterzeichnet.
• Wir erkennen den ZVEI-Code of Conduct in Geschäftsbeziehungen als unserem eigenen Code gleichwertig an.
• Wir akzeptieren die Verwendung des ZVEI-Code of Conduct durch den Lieferanten als ausreichend und verzichten auf die Unterzeichnung unseres unternehmenseigenen Kodex durch den Lieferanten.
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